Akademische Selbstverwaltung

Neben der studentischen Selbstorganisation existiert für Studierende ebenfalls in den meisten Gremien und Stellen der Universität ein Mitspracherecht in Form von studentischen Vertretern. Deshalb hier ein kurzer Überblick der verschiedenen Teile der Universität mit Infos über de Mitbestimung.

Fakultätsrat

Der Fakultätsrat entscheidet nach § 44 NHG in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderungen und Schließungen von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung.

Dem Fakultätsrat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an, davon 2 Studenten. Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. Der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. Da der Fakultätsrat hochschulöffentlich tagt, darf jeder Student als Zuhörer teilnehmen.

Senat

Der Senat ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Er beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach dem NHG oder der Grundordnung dem Fachbereich zugewiesen ist,
  • Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder,
  • Er beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Frauenförderplan im Einvernehmen mit dem Präsidium,
  • Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderungen und Schließungen von Studiengängen.

Zu allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist das Präsidium in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan zu hören und über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu informieren.

Weitere Informationen gibt es hier.

Studienkommission

In der Studienkommission sind die Studenten mit einer Mehrheit vertreten. Die Studienkommission ist vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen (vgl. NHG § 45 Abs. 2).